Hier die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden, und die entsprechenden Antworten.
Kurz und bündig. Erspart Ihnen einen Anruf...
Wann bekomme ich eine Beitragsrückerstattung?
Sie erhalten eine Beitragsrückerstattung, wenn:
- während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres
- eine Krankheitskostenvollversicherung mit Tarifen für ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlung ohne Unterbrechung (z.B. durch eine Ruheversicherung) bestanden hat,
- diese zum Zeitpunkt der Auszahlung auch noch besteht,
- alle fälligen Beitrage bezahlt sind
- und die versicherte Person für das Behandlungsjahr aus dieser Versicherung keine Leistungen in Anspruch genommen hat.
- Maßgebend für die Leistungsfreiheit des Behandlungsjahres ist stets die Behandlungszeit (bei Medikamenten der Bezug) und nicht der Zeitpunkt einer Leistungserstattung.
Wann wird die Beitragsrückerstattung ausgezahlt?
Die Auszahlung für das abgelaufene Kalenderjahr erhalten Sie in der Regel zwischen Ende September und Anfang Oktober des darauf folgenden Jahres.
Der Grund: Erfahrungsgemäß vergehen einige Monate, bis die meisten Versicherten Ihre Kostenbelege von allen Rechnungsstellern erhalten und bei uns eingereicht haben. Bis dahin können wir leider noch nicht abschätzen, wer eine Rückerstattung erhält und wer nicht.
Lohnt es sich für mich, meine Kostenbelege einzureichen oder mir die Beitragsrückerstattung auszahlen zu lassen?
Ganz einfach: Sammeln Sie die Kostenbelege, bis der Gesamtrechnungsbetrag aller Kostenbelege (abzüglich einer eventuellen Selbstbeteiligung) den für Sie angekündigten Betrag der möglichen Beitragsrückerstattung übersteigt.
Was muss ich bei der Einreichung der Leistungsbelege beachten?
Ein Einreichungsformular ist nicht zwingend notwendig, erleichtert aber uns und Ihnen die Kontrolle der eingereichten Belege. Wir benötigen zur Erstattung immer die Originale.
Wie berechnet sich der Beitrag?
In der privaten Krankenversicherung sind für den Beitrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses drei Faktoren maßgeblich:
- der gewählte Umfang des Versicherungsschutzes (Ihre Tarife),
- Ihr Alter (sogenanntes Eintrittsalter)
- und Ihr Geschlecht.
Danach darf das Versicherungsunternehmen aufgrund Ihres steigenden Alters oder einer Krankheit Ihren Beitrag nicht mehr erhöhen. Die Beiträge dürfen nur dann angehoben werden, wenn die Beitragseinnahmen nicht ausreichen sollten, um die Leistungsausgaben zu decken (zum Beispiel bei steigenden Kosten im Gesundheitswesen).
Im Gegensatz zu diesem Prinzip errechnet sich der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ihrem Einkommen.
Werden die Leistungen an Behandler bzw. Apotheken überwiesen?
Ihre Leistungen erhalten Sie per Verrechnungsscheck und bezahlen damit die Rechnungen Ihrer Behandler. Eine Bezahlung von uns aus ist leider nicht möglich. Denn sehr häufig sind zum Beispiel eine Selbstbeteiligung oder andere Besonderheiten bei der Auszahlung zu berücksichtigen. Zudem besteht zwischen uns und dem Rechnungsaussteller kein Rechtsverhältnis.