Seit über 100 Jahren
Älteres Paar lacht zusammen
12.07.2022

Pflege im Alter: Das sollten Sie wissen

Die deutsche Gesellschaft wird immer älter. Damit steigt auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Aktuell sind es 4,1 Millionen. Im höheren Lebensalter ist es oft unvermeidbar, dass Menschen schrittweise immer pflegebedürftiger werden. Es kann manchmal aber auch sehr schnell gehen. Daher ist es gut, für den Fall der Fälle informiert zu sein, um wichtige Entscheidungen treffen zu können. Angefangen bei der Frage, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfinden soll oder ob und in welcher Form man die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt. Egal ob Betroffene oder Angehörige: Wir geben einen ersten Überblick, was Sie zum Thema Pflege beachten müssen.

Welche Pflegegrade gibt es?

Seit 2017 existieren fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis 5). Die Einstufung entscheidet, welche Leistungen Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse bekommen. In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten haben. Für Menschen mit schwereren Beeinträchtigungen sind die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen. Dem Gesetzgeber kommt es dabei nicht in erster Linie auf Erkrankungen oder Behinderungen an, sondern darauf, wie sehr Menschen dadurch in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind.

Wie erfolgt die Unterteilung in Pflegegrade?

Einen Pflegegrad bekommt man nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Diesen können Pflegebedürftige bei der jeweiligen Pflegeversicherung stellen. Wenn bereits ein Pflegegrad besteht, können Pflegebedürftige eine Höherstufung beantragen. Danach erfolgt eine sogenannte Pflegebegutachtung. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse oder (bei Privatversicherten heißt dieser Dienst MEDICPROOF) prüft bei den Pflegebedürftigen zu Hause, wie selbstständig sie in sechs Lebensbereichen sind. Im Einzelnen werden folgende Punkte geprüft:

  1. Mobilität: Dabei geht es vor allem um die Selbstständigkeit in Wohnung oder Heim, zum Beispiel beim Thema Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Dabei stehen grundlegende mentale Funktionen im Vordergrund. Zum Beispiel die Orientierung im Raum oder das Verstehen von Aufforderungen.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier geht es darum, inwieweit eine Person ihr Verhalten noch selbst steuern kann. Gefragt wird zum Beispiel nach dem Vorhandensein von Ängsten, nächtlicher Unruhe oder Verhaltensauffälligkeiten.
  4. Selbstversorgung: In diesem Bereich fragt der Gutachter zum Beispiel wie selbstständig die Person noch in Sachen Waschen, An- und Auskleiden oder bei der Ernährung sowie dem Gang zur Toilette ist.
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Dier Punkt beschäftigt sich damit, wie selbstständig die Person im Hinblick auf die Therapie ist. Gefragt wird beispielsweise, ob sie ihre Medikamente regelmäßig ohne Aufforderung einnimmt. In die Bewertung fließt auch die Häufigkeit der medizinischen Maßnahmen (etwa Verbandswechsel oder Injektionen) ein.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hier geht es darum, ob der pflegebedürftige Mensch seinen Tagesablauf selbst bewusst gestalten und ob er soziale Kontakte pflegen kann.

Wie schnell wird eine Pflegegrad erteilt?

Ist der Antrag einmal gestellt, sollte das weitere Verfahren zügig ablaufen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen jemanden zur Begutachtung vorbeizuschicken und dem Pflegebedürftigen ihre Entscheidung über die Erteilung eines Pflegegrads schriftlich mitzuteilen. Ist man mit der Entscheidung nicht einverstanden, ist das Einreichen eines Widerspruchs möglich.

Welche Ansprüche haben Pflegebedürftige?

Die Höhe der Ansprüche hängt vom Pflegegrad ab. Eine Reihe von Leistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 haben aber zumindest unter anderem das Recht auf eine kostenlose Pflegeberatung. Außerdem haben sie Anspruch auf Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds (zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche). Im Rahmen des Entlastungsbeitrag können sie bis zu 125 Euro pro Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste einsetzen.

Ab Pflegegrad 2 besteht unter anderem Anspruch auf folgende Leistungen:

Pflegegeld

Wenn sich Pflegebedürftige dafür entscheiden, von Angehörigen oder Freunden versorgt zu werden, zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld. Der Pflegebedürftige kann über das Pflegegeld frei verfügen. Es wird in der Regel an die betreuenden Personen weitergegeben. Wird der Pflegebedürftige ausschließlich von Angehörigen oder Freunden gepflegt, so werden im Pflegegrad 2 monatlich 316 Euro ausgezahlt. In den Pflegegraden 3, 4 und 5 sind es 545, 728 und 901 Euro (Stand Mai 2022). Wenn Pflegesachleistungen bezogen werden, vermindert sich die Höhe des Pflegegeldes.

Pflegesachleistungen

Menschen, die weiter zu Hause leben und einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 haben, haben Anspruch auf Unterstützung durch ambulante Pflegedienste. Die Kosten dafür sind die sogenannten Pflegesachleistungen.

Mögliche Leistungen des Pflegedienstes sind zum Beispiel:

  • Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen
  • Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung

Die Kosten dafür werden je nach Pflegegrad in unterschiedlicher Höhe von der Pflegekasse übernommen. In Pflegegrad 2 werden pro Monat bis zu 724 Euro übernommen. In den Pflegegraden 3, 4 und 5 sind es 1.363, 1.693 und 2.095 Euro (Stand Mai 2022).

Kombinationsleistungen

Häufig werden Pflegebedürftige zu Hause durch Angehörige oder Freunde sowie stundenweise durch einen ambulanten Hilfsdienst gepflegt. Dann spricht man von Kombinationspflege. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind. Beispiel: Werden 50 Prozent der zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen genutzt, dann vermindert sich die Höhe des Pflegegeldes um die Hälfte.  

Entlastungsbeitrag

Weitere bis zu 125 Euro pro Monat stehen ab Pflegegrad 2 für den Einsatz ambulanter Pflegedienste zur Verfügung, die allerdings nicht für körperbezogene Hilfe verwendet werden dürfen. Sie können zum Beispiel für Hilfe bei der Haushaltsführung eingesetzt werden.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Die Pflegeversicherung übernimmt unabhängig vom Pflegegrad Kosten für sogenannte Pflegehilfsmittel – oder stellt diese leihweise zur Verfügung. Darunter versteht man technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Diese werden Betroffenen oft leihweise überlassen. Daneben gibt es Verbrauchsgüter wie Einmalhandschuhe oder Wundauflagen. Die Kostenübernahme, beziehungsweise die leihweise Überlassung müssen beantragt werden. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

Auch Pflegende dürfen Urlaub machen

Pflegende Angehörige oder Freunde haben auch einen Anspruch auf Urlaub von der Pflege. Die Pflegekasse zahlt während ihrer Abwesenheit ab Pflegegrad 2 für bis zu sechs Wochen pro Jahr eine Vertretung. Mehr zu dieser sogenannten Verhinderungspflege lesen Sie hier.

Was ist eine Pflegepflichtversicherung?

Seit 1995 gibt es in Deutschland die Pflegepflichtversicherung. Sie bietet finanziellen Basisschutz für den Fall, dass Sie pflegebedürftig werden. Die Mitgliedschaft in einer Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.

Die Pflegepflichtversicherung bietet zunächst einen Basisschutz. Die Versicherung kommt allerdings nicht für die gesamte Pflege auf. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, die durch ambulante oder stationäre Pflege entstehen. Daher ist eine zusätzliche private Pflegeversicherung sehr wichtig.

Pflege-Service der INTER

Bei bestehendem Pflegegrad, falls Sie eine Höherstufung beantragen möchten oder Hilfsmittel benötigen, können Sie sich an den Pflege-Service der INTER wenden.

E-Mail: pflege@inter.de
Telefon 0621 427 – 3911

Weitere Service-Nummern der INTER finden Sie hier

 

Quellen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

https://md-bund.de/suchergebnis.html?tx_solr[q]=Pflegebeduerftigkeit

www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegedienst-und-pflegesachleistungen.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/pflegehilfsmittel.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html

Passend zum Thema

Asthmaspray
02.05.2023

Asthma: Wenn das Atmen schwerfällt

Mehr über die Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten von Asthma lesen Sie hier.

vegan ernähren
19.09.2023

Vegane Ernährungspyramide: Gesund vegan ernähren

Schwangere mit Katze
26.09.2023

Toxoplasmose in der Schwangerschaft vorbeugen

Diese Themen könnten Sie interessieren: