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Bürgerentslastungsgesetz

Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz

Seit 2010 regelt das BEG die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen. 

 

Was regelt das Bürgerentlastungsgesetz?

Seit dem Jahr 2010 sind die Beiträge für eine private Krankenversicherung im Umfang des sogenannten Basisschutzes in voller Höhe absetzbar. Das bedeutet, dass Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Das Gesetz kommt vor allen denjenigen zugute, deren Basisvorsorge hohe Kosten verursacht. Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig.

Was können Sie steuerlich absetzen?

Sie können

  •   Ihre eigenen Versicherungsbeiträge,
  •   die Ihres Ehegatten,
  •   Ihres eingetragenen Lebenspartner und
  •   Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder


absetzen.
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Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die Möglichkeit, Beiträge im Voraus zu entrichten, so dass diese noch im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden können.
Aktuell (Stand: September 2021) gilt dies für Vorauszahlungen von bis zum Dreifachen der im Veranlagungszeitraum zu entrichtenden Beiträge. Bitte beachten Sie, dass Vorauszahlungen, die nach dem 21.12. eines Kalenderjahres bei uns eingehen, gemäß § 11 EStG eventuell ganz oder teilweise erst im Folgejahr steuerlich absetzbar sind.
 

Wie machen Sie die Kosten Ihrer Basisabsicherung steuerlich geltend?

  • Ihre eigenen Beiträge

Sie erhalten für das jeweilige Meldejahr eine Bescheinigung über die gezahlten sowie ggf. erstatteten Beiträge,  wenn Sie Vorsorgebeiträge zur Basis­absicherung gezahlt haben. Diese Beträge können Sie in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ angeben.

  • Beiträge für Ihr Kind

Wenn Sie für Ihr Kind Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung gezahlt haben, erhalten Sie von uns eine Bescheinigung. Die darin genannten Beiträge können Sie in der „Anlage Kind“ Ihrer Steuererklärung angeben.
 

  •  Beiträge für Ihren geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner

Diese Beiträge geben Sie in der „Anlage U“ Ihrer Steuererklärung an, unter dem Buchstaben „A“.
 

  • Beiträge für sonstige Personen

Als „sonstige Personen“ gelten zum Beispiel der Lebenspartner oder ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Die Beiträge geben Sie in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ Ihrer Steuererklärung an.

Diese Ausführungen stellen die aktuelle Gesetzeslage dar. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung und sollen auch nicht als solche angesehen werden. Um Antworten auf Ihre individuellen Fragen zu Vorauszahlungen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung und deren steuerliche Auswirkungen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. einen sonstigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
 

Sie haben noch Fragen?

Bei Interesse bzw. Fragen wenden Sie sich einfach an unser INTER Service Center  unter 0621 - 427 427  oder per Mail an beg@inter.de.