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Mann mit Kind auf dem Schoß schauen in den Laptop

Ihre Fragen zu Corona

Die aktuelle Covid-19-Pandemie wirft viele Fragen auf.
Wir geben Ihnen Antworten.

Die häufigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt:

Leistungen rund um Ihre Gesundheit

Positiver Selbsttest - was tun?

Falls Sie bei einem Selbsttest zuhause ein positives Ergebnis erhalten, sollten Sie Ruhe bewahren und über Ihren Hausarzt bzw. ein offizielles Test-Center einen PCR-Test durchführen lassen, um dieses Ergebnis zu bestätigen. 

Bis zur Bestätigung des positiven Ergebnisses gilt es, die Corona-Maßnahmen möglichst konsequent einzuhalten (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) und sich möglichst zuhause zu isolieren. Also nicht mit anderen Menschen zusammen zu kommen, egal wo. Auch Familienmitglieder sollten sich (falls noch nicht getestet) fernhalten und einen eigenen Test durchführen, um eine Weiterverbreitung von SARS-CoV möglichst schnell zu unterbinden. 

Da die Selbsttests nicht so genau sind, wie ein PCR-Test, kann es sowohl zu falsch-positiven, als auch falsch-negativen Ergebnissen kommen. Dies liegt vor allem daran, dass die freiverkäuflichen Tests in der Regel um so genauer funktionieren, je ansteckender die Testperson ist. Genauso sagt also ein falsch-negativer Test nur aus, dass die Testperson momentan nicht sehr ansteckend ist, nicht aber, ob sie tatsächlich corona-frei ist.. 

In Summe müssen für die Aktion (für PKV und GKV) rund 40 Millionen Voucher gedruckt werden. Die Lieferung von der Bundesdruckerei an die Krankenversicherer erfolgt daher in mehreren „Wellen“.
Aktuell kommt es von Seiten der Bundesdruckerei bei Druck und Versand der Bezugsscheine zu Verzögerungen. Unverzüglich nach Erhalt der Bezugsscheine wurden die Schreiben für die erste Charge der anspruchsberechtigten Kunden verschickt und sind für die über 75-Järigen bereits auf dem Weg.
Die Bezugsscheine der zweiten Welle sollen bis zum 20.01. die der dritten Welle wahrscheinlich erst Anfang Februar die Druckerei verlassen haben.
Bis also alle anspruchsberechtigten Kunden ihre Bezugsscheine erhalten haben, kann es Mitte Februar werden.

Der Kreis, der anspruchsberechtigten Personen wurde von der Bundesregierung wie folgt definiert:

1. die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, diese sind: 

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
d) Demenz oder Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die 
   Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h) Trisomie 21,
i) Risikoschwangerschaft

3. die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
 

Die Eigenbeteiligung von 2 EUR je Bezugsschein (es sind 2 Bezugssscheine, also 4 EUR Eigenbeteiligung insgesamt) übernehmen wir nicht - auch nicht in den Zusatztarifen. Eigenvorsorge ist nicht Teil der versicherten Leistungen.   

Kosten für die FFP2-Masken, die ab Montag den 18.01.2021, im Bundesland Bayern im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr Pflicht sind, werden von uns nicht übernommen. 

Es handelt sich dabei nicht um eine versicherte Leistung. 

Die Impfung wird von Impfzentren durchgeführt. Die Organisation und der Betrieb wird vom jeweiligen Bundesland organisiert; ein bundeseinheitliches Vorgehen ist nicht vorgesehen.

Die Terminvergabe zu den Impfungen der Risikogruppen erfolgt über die bundeseinheitlicheTelefonnummer 116117 (ohne Vorwahl). Wir können keine Impftermine vereinbaren.

Zur Zeit findet die Impfung ausschließlich in Impfzentren statt. Wo sich diese befinden, kann für jedes Bundesland im Internet nachgeschlagen werden.

Wir empfehlen den Link zum Thema Corona-Impfung in unserem Ratgeber-Bereich. Dort finden Sie auch Links zu weiterführenden Seiten. 

 

Die Impfung ist für die Bevölkerung kostenlos- unabhängig vom Versicherungsstatus.

Die Finanzierung der erforderlichen Infrastruktur als auch des Impfstoffes erfolgt über den Bund bzw. die Bundesländer unter Kostenbeteiligung der GKV als auch PKV entsprechend des Versichertenanteil. 

Nach Durchimpfung der drei Risikogruppen wird in der zweiten Phase auch in den Arztpraxen geimpft. Hier sind ausschließlich die ärztlichen Leistungen über die private Krankenversicherung erstattungsfähig.

Der Impfstoff ist weiterhin kostenlos. 

Die Kunden, die aufgrund ihrer Erkrankung zur Risikogruppe gehören, können sich ein ärztliches Attest als Nachweis für einen bevorzugten Anspruch auf die Impfung besorgen.

Die Arztpraxis erhält pauschal 5 Euro – sowie weitere 90 Cent, wenn der Nachweis nach einem Telefonat per Post zugesendet wird. Das gilt für privat und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. 

Die Arztpraxen rechnen diese Leistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt) erstattet.

Eine Abrechnung der ärztlichen Zeugnisse nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nach der Impfverordnung nicht möglich.

Die Fahrtkosten werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Einige Städte, Gemeinden und Landkreise stellen kostenlose Taxis und Bus-Shuttle zur Verfügung, in anderen muss die Fahrt zur Impfung selbst organisiert werden. 

Wir übernehmen diese Kosten nicht, da es sich nicht um eine versicherte Leistung handelt. 

Sie oder Ihre Angehörigen können sich unter der Hotline des BMG Telefon 116117 oder auf der Informationsseite ihres jeweiligen Bundeslandes, Stadt, Kreis oder Gemeinde informieren, wie es in ihrer Region geregelt ist.

Das hängt von Ihrem gewählten Versicherungstarif ab.

Wir bieten in unseren neuen Krankentagegeld-Tarifen ( KTA, KTMA, KTMN, KTS) die Leistung Kinderkrankentagegeld für privat versicherte Eltern.

Die vertraglich vereinbarte Leistung umfasst 10 Tage je Kind bzw. für Alleinerziehende 20 Tage je Kind pro Jahr.

Ein Elternteil und das Kind müssen bei der Inter vollversichert sein und das im Krankentagegeldtarif versicherte Elternteil muss die Betreuung des kranken Kindes übernehmen.

Die von der Bundesregierung beschlossene Erweiterung der Leistungen bieten wir derzeit  in unseren privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen nicht an, da wir in der PKV andere Rahmenbedingungen haben und die entstehenden Mehrkosten nicht durch staatliche Unterstützung kompensiert werden. Es bleibt zunächst bei den tariflichen Leistungen.

Sollte sich eine Änderung ergeben, werden wir Sie selbstverständlich zeitnah informieren. 

Wenn Sie chronisch erkrankt sind und regelmäßig Medikamente benötigen, kann nach ärztlicher Verordnung ein Vorrat der benötigten Medikamente für die Dauer von bis zu 3 Monaten anerkannt werden.

Bitte wenden Sie sich hierzu an unser INTER- Servicecenter: 0621- 427427

Ihre private Krankenversicherung erstattet die Pneumokokken- Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko): 
 

-       für Personen mit einer Immunschwäche

-       Senioren ab 60 Jahren

-       Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma oder COPD)

-       Säuglinge und Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren


Oberste Priorität für Senioren und Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen hat im Moment die Kontaktreduzierung (z.B. zu Hause bleiben). Diese schützt nicht nur vor COVID-19, sondern auch vor der Übertragung anderer Infektions­krankheiten, wie zum Beispiel Pneumokokken-Infektionen die häufig für Lungenentzündungen verantwortlich sind. 

 

Ja. Die Auslandsreisekrankenversicherung leistet auch bei einem Coronafall im Ausland.

Versicherungsstatus und Zahlungsschwierigkeiten

Habe ich Anspruch auf Krankentagegeld, wenn ich durch Behörden in häusliche Quarantäne geschickt werde?

Wenn Sie angestellt sind und Ihrer Tätigkeit nicht von zu Hause aus nachgehen können, ist der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung für die Zahlung Ihres Gehalts zuständig.

Als Selbständiger besteht die Möglichkeit über das Gesundheitsamt Entschädigungen zu beantragen.

Ein Anspruch auf Krankentagegeld bei einer angeordneten Quarantäne besteht nicht. 

Eine Praxisausfall- und Betriebsausfallversicherung ist möglich, allerdings sind Schäden durch Pandemien von der Versicherung ausgeschlossen.

Falls Sie aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage geraten sind, haben Sie die Möglichkeit, den Selbstbehalt Ihres Tarifs zu erhöhen und damit Ihren Beitrag zu senken. Bei einem späteren Wechsel zurück in die Tarifstufe mit dem niedrigeren Selbstbehalt verzichten wir ebenfalls auf eine erneute Gesundheitsprüfung.