Seit über 100 Jahren
Pflegepflichtversicherung

Private Pflegepflichtversicherung

Pflegebedürftigkeit finanziell abfedern

  • Die notwendige Pflichtversicherung für privat Krankenversicherte.

Warum brauche ich eine Pflegepflichtversicherung?

Die Pflegepflichtversicherung gibt es in Deutschland seit 1995. Sie bietet finanziellen Basisschutz für den Fall, dass Sie pflegebedürftig werden. Die Pflegeversicherung ist allerdings keine freiwillige Absicherung, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Gesetzlich Versicherte sind automatisch in der Pflegeversicherung ihrer Krankenkasse mitversichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Wenn Sie freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie sich auch dort mitversichern.

Basisschutz bei Pflegebedürftigkeit

Falls Sie pflegebedürftig werden, bietet die Pflegepflichtversicherung Ihnen einen Basisschutz. Die Versicherung kommt allerdings nicht für die gesamte Pflege auf. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, die durch ambulante oder stationäre Pflege entstehen. Daher ist eine zusätzliche private Pflegeversicherung sehr wichtig.

Die Leistungen unserer Pflegepflichtversicherung im Überblick

Pflegegeld Pflegehilfe Stationäre Pflege

Pflegegrad

Pflegegeld (ambulante Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen)

Erstattung für häusliche Pflegehilfe (ambulante Pflege durch einen Pflegedienst)*

Stationäre Pflege,
(z. B. im Pflegeheim)

Pflegegrad 1

0 €

(125 € )*

 

125 €

Pflegegrad 2

332 €

761 €

770 €

Pflegegrad 3

573 €

1432 €

1262 €

Pflegegrad  4

765 €

1778 €

1775 €

Pflegegrad  5

947 €

2200 €

2005 €

Pflegegrad

Pflegegeld (ambulante Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen)

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

332 €

Pflegegrad 3

573 €

Pflegegrad  4

765 €

Pflegegrad  5

947 €

Pflegegrad

Erstattung für häusliche Pflegehilfe (ambulante Pflege durch einen Pflegedienst)*

Pflegegrad 1

(125 € )*

 

Pflegegrad 2

761 €

Pflegegrad 3

1432 €

Pflegegrad  4

1778 €

Pflegegrad  5

2200 €

Pflegegrad

Stationäre Pflege,
(z. B. im Pflegeheim)

Pflegegrad 1

125 €

Pflegegrad 2

770 €

Pflegegrad 3

1262 €

Pflegegrad  4

1775 €

Pflegegrad  5

2005 €

*Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
Der pflegebedingte Eigenanteil (einschließlich Ausbildungskosten) wird gem. § 43c SGB XI bei vollstationärer Pflege ab 01.01.2024 wie folgt begrenzt:

Im ersten Jahr erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 15% des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr in Höhe von 30%, im dritten Jahr in Höhe von 50% und ab dem vierten Jahr in Höhe von 75%. Dies gilt nicht bei Aufenthalten im vollstationären Hospiz.

Beantragung von Pflegeleistungen

Falls Sie Unterstützung z. B. bei der Körperpflege, Bewegung oder der Haushaltsführung benötigen können Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegepflichtversicherung stellen.

Wichtig:

  • Die Leistungen werden bei der Einstufung in einen Pflegegrad ab der Antragsstellung bei uns erbracht, frühestens jedoch am 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
  • Wichtig: bitte senden Sie uns immer nur komplette Formulare und denken Sie bitte an die Unterschrift. Falls die Unterschrift von dritten Personen geleistet werden muss, benötigen wir außerdem eine entsprechende Vollmacht. Bitte füllen Sie außerdem das Pflegeprotokoll aus und fügen es bei – je mehr Informationen der Gutachter vorliegen hat, umso genauer wird das Ergebnis. Es gibt ein Pflegeprotokoll für Erwachsene und ein Pflegeprotokoll für Kinder und Jugendliche.
  • Nachdem die Unterlagen bei uns eingegangen sind, wird sich ein Gutachter bei Ihnen telefonisch zur Terminvereinbarung melden.
  • Sobald das Gutachten bei uns eingeht, erhalten Sie umgehend eine Kopie sowie die Leistungsmitteilung.
  • Falls Sie z. B. im Anschluss an eine Krankenhausentlassung eine vorläufige Pflegegradzuordnung („Eileinstufung“) benötigen, wenden Sie bitte an unseren Pflege-Service unter der Rufnummer 0621 – 427 3911 oder per Mail an pflege@inter.de.

     
  • Entlastungsbetrag

    *Was ist der Entlastungsbetrag?

    Werden Sie zu Hause gepflegt, steht Ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat zu. Ab Pflegegrad 1 können Sie damit Ausgaben für Entlastungsangebote durch einen zugelassenenen Pflegedienst wie Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bezahlen. Speziell bei Pflegegrad 1 kann er auch für Sachleistungen  (z. B. Waschen oder Hilfe beim Ankleiden) durch den Pflegedienst eingesetzt werden. Werden die Beträge in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

  • Kompass

    Private Pflegeberatung „compass“

    Bei Fragen rund um das Thema Pflege, wie z. B. Auswahl von Pflegediensten und -einrichtungen und entstehende Kosten,  können Sie sich an die compass Private Pflegeberatung wenden. Die Beratung ist kostenfrei.
    Sie erreichen die erfahrenen Pflegefachkräfte montags bis freitags von 8-19 Uhr und samstags von 10-16 Uhr telefonisch unter der kostenlosen Service-Nummer
    0800 101 88 00.  Sie können auch einen Termin für einen Hausbesuch vereinbaren.
      

FAQ zur Pflegepflichtversicherung
Tarif
Allgemein
Service

Damit bei Bezug von Pflegegeld eine lückenlose Auszahlung möglich ist, benötigen wir regelmäßig einen Nachweis über einen Beratungseinsatz, bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich. Hierzu vereinbaren Sie einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle.  Wir empfehlen Ihnen, sich an die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH unter der bundesweit gebührenfreien Telefonnummer   0800 - 101 88 00   zu wenden. Weitere Informationen finden Sie unter www.compass-pflegeberatung.de.

Wurde ein Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, beauftragen wir die MEDICPROOF GmbH mit der Begutachtung. Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss unseren Kunden die Entscheidung vorliegen. In besonders dringlichen Fällen muss sogar innerhalb einer Frist von fünf bzw. von zehn Arbeitstagen entschieden werden. Verzögerungen im Begutachtungsverfahren, die von der pflegebedürftigen Person verursacht werden (z.B. fehlende Unterlagen, Krankenhausaufenthalte oder erfolglose Kontaktaufnahme) hemmen die genannten Fristen. 


Jährlich, jeweils zum 31.03. des Folgejahres, veröffentlichen wir eine Statistik über die Einhaltung dieser Fristen. Im Zeitraum 01.01. – 31.12.2022 konnten die verkürzten Fristen in allen Fällen und die Frist von 25 Arbeitstagen in 96,43 % der Fälle eingehalten werden. (Statistik über die Einhaltung der Begutachtungsfristen gemäß § 18 SGB XI)

 

Werden Sie zu Hause gepflegt, steht Ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat zu. Ab Pflegegrad 1 können Sie damit Ausgaben für Entlastungsangebote durch einen zugelassenen Pflegedienst wie Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bezahlen. Speziell bei Pflegegrad 1 kann er auch für Sachleistungen  (z. B. Waschen oder Hilfe beim Ankleiden) durch den Pflegedienst eingesetzt werden. Werden die Beträge in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege senden Sie uns bitte folgenden Antrag an pflege@inter.de.

Verhinderungspflege muss im Vorfeld nicht beantragt werden. 

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der ehrenamtlichen (privaten) Pflegeperson werden die Kosten für eine geeignete Ersatzpflegekraft in den Pflegegraden 2 - 5 für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr bis zu 1.612 € erstattet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Aufwendungen für Verhinderungspflege können insgesamt bis zu 2.418 € je Kalenderjahr erstattet werden, wenn der über 1.612 € hinausgehende Betrag (also bis zu 806 €) noch aus dem Budget der Kurzzeitpflege zur Verfügung steht. 

Aus der Rechnung z. B. des Pflegedienstes sollte hervorgehen, ob es sich um stunden- oder tageweise Verhinderungspflege handelt. Bei Rechnungen von privaten Ersatzpflegekräften benötigen wir zudem die Angabe, ob die Person bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt.  

Bitte senden Sie uns einen Kostenvoranschlag an pflege@inter.de. Ggf. ist eine erneute Begutachtung erforderlich.

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