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Private Pflegepflichtversicherung

Pflegebedürftigkeit finanziell abfedern

  • Die notwendige Pflichtversicherung für privat Krankenversicherte.

Pflegepflichtversicherung: Das Wichtigste in Kürze


Die Pflegepflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und für alle Bürger verpflichtend – unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Sie bietet eine grundlegende Absicherung im Pflegefall und übernimmt anteilig die Kosten für ambulante sowie stationäre Pflege. Da die Leistungen häufig nicht alle anfallenden Ausgaben abdecken, empfiehlt sich in vielen Fällen eine ergänzende private Pflegezusatzversicherung.

Warum brauche ich eine Pflegepflichtversicherung?

Die Pflegepflichtversicherung gibt es in Deutschland seit 1995. Sie bietet finanziellen Basisschutz für den Fall, dass Sie pflegebedürftig werden. Die Pflegeversicherung ist allerdings keine freiwillige Absicherung, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Gesetzlich Versicherte sind automatisch in der Pflegeversicherung ihrer Krankenkasse mitversichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Wenn Sie freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie sich auch dort mitversichern.

Basisschutz bei Pflegebedürftigkeit

Falls Sie pflegebedürftig werden, bietet die Pflegepflichtversicherung Ihnen einen Basisschutz. Die Versicherung kommt allerdings nicht für die gesamte Pflege auf. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, die durch ambulante oder stationäre Pflege entstehen. Daher ist eine zusätzliche private Pflegeversicherung sehr wichtig.

Die Leistungen unserer Pflegepflichtversicherung im Überblick

1. Spalte mit Leistungsbeschreibungen Pflegegeld Pflegehilfe Stationäre Pflege

Pflegegrad

Pflegegeld (ambulante Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen)

Erstattung für häusliche Pflegehilfe (ambulante Pflege durch einen Pflegedienst)*

Stationäre Pflege,
(z. B. im Pflegeheim)

Pflegegrad 1

0 €

(131 € )*

 

131€

Pflegegrad 2

347 €

796 €

805 €

Pflegegrad 3

599€

1497€

1319 €

Pflegegrad  4

800 €

1859 €

1855 €

Pflegegrad  5

990 €

2299€

2096 €

Pflegegrad

Pflegegeld (ambulante Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen)

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

347 €

Pflegegrad 3

599€

Pflegegrad  4

800 €

Pflegegrad  5

990 €

Pflegegrad

Erstattung für häusliche Pflegehilfe (ambulante Pflege durch einen Pflegedienst)*

Pflegegrad 1

(131 € )*

 

Pflegegrad 2

796 €

Pflegegrad 3

1497€

Pflegegrad  4

1859 €

Pflegegrad  5

2299€

Pflegegrad

Stationäre Pflege,
(z. B. im Pflegeheim)

Pflegegrad 1

131€

Pflegegrad 2

805 €

Pflegegrad 3

1319 €

Pflegegrad  4

1855 €

Pflegegrad  5

2096 €

*Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
Der pflegebedingte Eigenanteil (einschließlich Ausbildungskosten) wird gem. § 43c SGB XI bei vollstationärer Pflege ab 01.01.2024 wie folgt begrenzt:

Im ersten Jahr erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 15% des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr in Höhe von 30%, im dritten Jahr in Höhe von 50% und ab dem vierten Jahr in Höhe von 75%. Dies gilt nicht bei Aufenthalten im vollstationären Hospiz.

Beantragung von Pflegeleistungen

Falls Sie Unterstützung z. B. bei der Körperpflege, Bewegung oder der Haushaltsführung benötigen können Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegepflichtversicherung stellen.

Wichtig:

  • Die Leistungen werden bei der Einstufung in einen Pflegegrad ab der Antragsstellung bei uns erbracht, frühestens jedoch am 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
  • Wichtig: bitte senden Sie uns immer nur komplette Formulare und denken Sie bitte an die Unterschrift. Falls die Unterschrift von dritten Personen geleistet werden muss, benötigen wir außerdem eine entsprechende Vollmacht. Bitte füllen Sie außerdem das Pflegeprotokoll aus und fügen es bei – je mehr Informationen der Gutachter vorliegen hat, umso genauer wird das Ergebnis. Es gibt ein Pflegeprotokoll für Erwachsene und ein Pflegeprotokoll für Kinder und Jugendliche.
  • Nachdem die Unterlagen bei uns eingegangen sind, wird sich ein Gutachter bei Ihnen telefonisch zur Terminvereinbarung melden.
  • Sobald das Gutachten bei uns eingeht, erhalten Sie umgehend eine Kopie sowie die Leistungsmitteilung.
  • Falls Sie z. B. im Anschluss an eine Krankenhausentlassung eine vorläufige Pflegegradzuordnung („Eileinstufung“) benötigen, wenden Sie bitte an unseren Pflege-Service unter der Rufnummer 0621 – 427 3911 oder per Mail an pflege@inter.de.

     
  • Entlastungsbetrag

    *Was ist der Entlastungsbetrag?

    Werden Sie zu Hause gepflegt, steht Ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zu. Ab Pflegegrad 1 können Sie damit Ausgaben für Entlastungsangebote durch einen zugelassenenen Pflegedienst wie Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bezahlen. Speziell bei Pflegegrad 1 kann er auch für Sachleistungen  (z. B. Waschen oder Hilfe beim Ankleiden) durch den Pflegedienst eingesetzt werden. Werden die Beträge in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

  • Private Pflegeberatung „compass“

    Bei Beratungsbedarf zu den Leistungen der Pflegepflichtversicherung oder auch bei allgemeinen Fragen zu Ihrer Pflegesituation steht Ihnen die compass private pflegeberatung per Telefon, im Rahmen einer aufsuchenden Beratung vor Ort oder einer Pflegeberatung per Videogespräch zur Verfügung.

    Nutzen Sie gerne Ihren gesetzlichen Anspruch auf die kostenfreie und unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung unter der für Sie kostenfreien Rufnummer 0800 101 88 00 montags bis freitags von 8 - 19 Uhr bzw. samstags von 10 - 16 Uhr direkt an compass. Gerne können Sie Ihren Beratungstermin auch online unter www.compass-pflegeberatung.de/terminbuchung vereinbaren.

    Mit Caro Compass steht Ihnen auch eine digitale Helferin für Pflegethemen zur Verfügung. Sie ist ein Chatroboter der compass pflegeberatung, der Ihnen allgemeine Fragen rund um das Thema Pflege beantworten sowie eine erste Orientierung für Ihre Pflegesituation geben kann. Bitte beachten Sie die auf der Seite angegebenen Nutzungshinweise. 

    Unter www.pflegeberatung.de finden Sie zudem weitere nützliche Informationen, Vordrucke und Checklisten. 

      

FAQ zur Pflegepflichtversicherung

Tarif
Allgemein
Service

Bislang war ein vierteljährlicher Beratungsbesuch verpflichtend, wenn Pflegegeld gemäß Pflegegrad 4 und 5 bezogen wurde. Dieser Turnus wurde an die Pflegegrade  2 und 3 angepasst, weshalb ein Beratungsbesuch ab dem 01.01.2026 für die Pflegegrade 2 bis 5 nur noch halbjährlich erforderlich ist.

Wir empfehlen Ihnen, diese Beratung durch die compass private pflegeberatung durchführen zu lassen. compass übernimmt auf Wunsch auch die Terminhaltung, und ermöglicht Ihnen auch die Durchführung jeder zweiten Beratung per Videogespräch. compass entlastet Sie außerdem durch die Übermittlung des Nachweises an uns. 

Wurde ein Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, beauftragen wir die MEDICPROOF GmbH mit der Begutachtung. Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss unseren Kunden die Entscheidung vorliegen. In besonders dringlichen Fällen muss sogar innerhalb einer Frist von fünf bzw. von zehn Arbeitstagen entschieden werden. Verzögerungen im Begutachtungsverfahren, die von der pflegebedürftigen Person verursacht werden (z.B. fehlende Unterlagen, Krankenhausaufenthalte oder erfolglose Kontaktaufnahme) hemmen die genannten Fristen.

 

Jährlich, jeweils zum 31.03. des Folgejahres, veröffentlichen wir eine Statistik über die Einhaltung dieser Fristen. Im Zeitraum 01.01. – 31.12.2024 konnten die verkürzten Fristen in 62% der Fälle und die Frist von 25 Arbeitstagen in 67% der Fälle eingehalten werden. (Statistik über die Einhaltung der Begutachtungsfristen gemäß § 18 SGB XI)

Werden Sie zu Hause gepflegt, steht Ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro im Monat zu. Ab Pflegegrad 1 können Sie damit Ausgaben für Entlastungsangebote durch einen zugelassenenen Pflegedienst wie Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bezahlen. Speziell bei Pflegegrad 1 kann er auch für Sachleistungen  (z. B. Waschen oder Hilfe beim Ankleiden) durch den Pflegedienst eingesetzt werden. Werden die Beträge in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege senden Sie uns bitte folgenden Antrag an pflege@inter.de.

Verhinderungspflege muss im Vorfeld nicht beantragt werden. 


Ab dem 01.07.2025 besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege je Kalenderjahr in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages. Dieser ist ein Gesamtleistungsbetrag für die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen und beträgt insgesamt bis zu 3.539,00 EUR.


Die Leistungsbeträge, die für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege in der Zeit vom 01.01.2025 bis einschließlich 30.06.2025 verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.


Bitte reichen Sie uns einfach die entsprechenden Rechnungen zur Erstattung ein.


Falls eine Privatperson die Verhinderungspflege durchführt, sollte aus der Rechnung hervorgehen, ob es sich um stundenweise (bis zu 8 Stunden täglich) oder tageweise (über 8 Stunden täglich) Verhinderungspflege handelt. Ferner muss die Anschrift und das Verwandtschaftsverhältnis der Ersatzpflegekraft zur pflegebedürftigen Person genannt sein.

 

 

Bitte senden Sie uns einen Kostenvoranschlag an pflege@inter.de. Ggf. ist eine erneute Begutachtung erforderlich.

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