
Freie Arztwahl
In Deutschland kann jeder Versicherte seinen behandelnden Arzt grundsätzlich frei wählen. Doch dies gilt nur für Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung. Was "freie Arztwahl" bei der PKV bedeutet, erklären wir hier.
Das Wichtigste in Kürze zum Thema "Freie Arztwahl"
In der privaten Krankenversicherung (PKV) genießen Versicherte in der Regel freie Arztwahl. Das bedeutet, sie können selbst entscheiden, welchen Arzt oder welche Ärztin sie aufsuchen möchten – unabhängig davon, ob dieser oder diese einen Vertrag mit der Krankenversicherung hat. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind sie dabei nicht an ein festes Netzwerk von Vertragsärzten gebunden.
Sonderfall: Hausarztzentrierte Versorgung
Ein besonderer Fall ist die hausarztzentrierte Versorgung, bei der die freie Arztwahl eingeschränkt ist. Versicherte, die an diesem Modell teilnehmen, verpflichten sich gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch ihren gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen (mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten). Auch die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes bleibt unverändert.
Ähnliche Regelungen können sich auch in anderen medizinischen Bereichen finden. Auch hier gilt, dass Versicherte nur die Vertragspartner und nur auf Grundlage einer Überweisung in Anspruch nehmen dürfen. Die Teilnahme an solchen Programmen ist in der Regel freiwillig.
Freie Arztwahl auch im Ausland?
Als Privatversicherter haben Sie auch im Ausland die freie Wahl. Bei Heilbehandlung im Ausland können Sie im jeweiligen Land jeden für die Heilbehandlung zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen.
Gilt der Versicherungsschutz wie bei der GKV nur innerhalb Europas?
Als privat Krankenversicherter gilt der Versicherungsschutz in der Regel weltweit. Eine Einschränkung auf das europäische Ausland wie in der GKV gibt es nicht.