ELStAM
Lohnsteuerabzugsverfahren
FAQ zum neuen Verfahren zur elektronischen Meldung von Beiträgen ELStAM-Meldung
Sie interessieren sich für die Hintergründe der Meldung Ihrer Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)?
Hier beantworten wir häufige Fragen zur elektronischen Übermittlung Ihrer Beitragsdaten im Rahmen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Was bedeutet ELStAM?
Die Abkürzung steht für ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale. Hierbei handelt es sich um die Angaben, die der Arbeitgeber zur korrekten Lohnabrechnung benötigt (zum Beispiel Steuerklasse und Freibeträge).
Was ändert sich?
Beim sog. ELStAM- Verfahren werden zukünftig die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und dem Arbeitgeber über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt, sodass Papierbescheinigungen entfallen.
Welche Daten werden übermittelt?
Neben den Versicherungsbeiträgen werden auch folgende Daten übermittelt: steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen, Steuer- ID, Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer.
Ab wann gilt das neue Verfahren?
Im November 2025 werden die für das Jahr 2026 relevanten Daten erstmalig an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Wann werden meine Beiträge an das Finanzamt übermittelt?
Die INTER übermittelt Ihre Krankenversicherungsbeiträge einmal jährlich bis spätestens zum 20. November für das kommende Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern.
Sollte sich im Laufe des Jahres etwas an Ihren steuerlich relevanten Daten ändern – zum Beispiel, wenn sich Ihr Beitrag durch den Wegfall einer mitversicherten Person ändert – melden wir diese Änderung zeitnah nach dem Eintritt an das Bundeszentralamt für Steuern.
Über jede Meldung, die wir für Sie vornehmen, erhalten Sie eine schriftliche Information von uns, aus welcher sich ergibt welche Daten wir an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben.
Kann ich der Datenübermittlung widersprechen?
Ja, Sie können der Übermittlung Ihrer Daten an das Bundeszentralamt für Steuern ganz oder teilweise widersprechen. Um Ihren Widerspruch berücksichtigen zu können, sollte dieser rechtzeitig vor der geplanten Übermittlung der Daten bei uns eingehen.
In diesem Fall übermitteln wir zukünftig keine oder weniger Daten an die Finanzbehörden. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigen kann. Dies kann eine höhere Steuerlast in dem vom Widerspruch umfassten Zeitraum bedeuten. Für Beitragszahlungen ab 2026 sind keine Papierbescheinigungen mehr vorgesehen. Das gilt auch, wenn Sie der elektronischen Datenübermittlung widersprochen haben.
Was ändert sich konkret für mich?
Für das Jahr 2025 erhalten Sie zum letzten Mal die Bescheinigungen über die Beiträge zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses und zur Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren in Papierform. Für das Jahr 2026 und Folgejahre entfallen diese, da die Daten nur noch elektronisch übermittelt werden.
Bekomme ich weiterhin eine Information zu meinen steuerlich absetzbaren Beiträgen?
Ja. Unabhängig vom neuen ELStAM-Verfahren erhalten Sie weiterhin eine separate Bescheinigung über die gezahlten und erstatteten abzugsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Das Meldeverfahren nach dem Bürgerentlastungsgesetz besteht getrennt neben dem ELStAM-Verfahren.
Wie kommt der Arbeitgeber an die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten ?
Arbeitgeber und Dienstherren können unsere an die ELStAM-Datenbank übermittelten Daten für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug elektronisch abrufen. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber nur noch die über ELStAM übermittelten Beiträge steuerlich berücksichtigen.
Werden Beitragsrückerstattungen ebenfalls gemeldet?
Nein, für das ELStAM-Verfahren werden Beitragsrückerstattungen nicht berücksichtigt. Jedoch werden Beitragsrückerstattungen bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer aufgegriffen, da diese im separaten Meldeverfahren nach dem Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt werden.
Werden nur Daten von Arbeitnehmern übermittelt?
Nein, die Meldung erfolgt unabhängig vom beruflichen Status des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. Ob angestellt, selbstständig oder im öffentlichen Dienst: Entscheidend ist die Art der Beiträge.
Alle vollversicherten Personen in der privaten Kranken- & Pflegepflichtversicherung (Hauptversicherte und mitversicherte Personen wie z. B. Kinder) sind in der Übermittlung inbegriffen.
Was gilt für Arbeitnehmer?
Im Rahmen Ihrer Beitragszahlungen haben Sie einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss und Entlastung bei der Lohnsteuer. Hierfür mussten Sie Ihrem Arbeitgeber bisher eine Bescheinigung der INTER Krankenversicherung vorlegen. Dies entfällt ab 2026. Ihr Arbeitgeber ruft zukünftig ab 2026 die Informationen über Ihre Beiträge digital ab.
Nur über diesen Weg
a) erhalten Sie einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
b) wird der Basisbeitrag (analog den GKV-Leistungen) bei der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt. Ab 2026 ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, nur noch Beiträge abzuziehen, die in der ELStAM-Datenbank hinterlegt sind. Die bisherige Pauschale kann nicht mehr angesetzt werden.
Widersprechen Sie der Beitragsübermittlung durch die INTER Krankenversicherung, haben Sie a) keinen Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und/oder b) Ihre Lohnsteuer reduziert sich nicht. Sie können dann nur im Nachhinein bei der Einkommensteuererklärung den Beitrag der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung als Vorsorgeaufwendung geltend machen.
Was gilt für Beamte?
Beamte unterliegen derselben Regelung wie abhängig Beschäftigte und zahlen Lohnsteuer. Aus diesem Grund profitieren Sie grundsätzlich von der digitalen Übermittlung Ihres Basisbeitrags. Ihr Dienstherr kann die Informationen über Ihren Beitrag abrufen und diesen als Vorsorgeaufwendung bei der Lohnsteuer geltend machen, wodurch Sie weniger Steuern zahlen. Widersprechen Sie der Beitragsübermittlung durch die INTER, reduziert sich Ihre Lohnsteuer nicht.
Sie können dann nur im Nachhinein bei der Einkommensteuererklärung den Beitrag der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung als Vorsorgeaufwendung geltend machen.
Als Beamter erhalten Sie und eventuelle Familienangehörige üblicherweise eine individuelle Beihilfe, die sie durch beihilfekonforme Tarife ergänzen. Ihr Dienstherr wird die Informationen über Ihren Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung nicht abrufen, da er normalerweise keinen Arbeitgeberzuschuss zahlt.
Was gilt für Selbständige, Rentner und nicht erwerbstätige Personen?
Wer vollumfänglich selbstständig tätig ist, zahlt keine Lohnsteuer und erhält keinen Arbeitgeberzuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Dies gilt grundsätzlich auch für Menschen in Altersrente und ohne Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen ist die Datenübermittlung Ihrer Beiträge durch die INTER Krankenversicherung für Sie in der Regel unerheblich.
Was gilt für Kinder?
Auch die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung von Kindern muss die INTER Krankenversicherung digital übermitteln. Dies gilt sowohl für die Berechnung eines möglichen Arbeitgeberzuschusses als auch für die Lohnsteuer.
Legen Sie Widerspruch ein, damit die Beitragsdaten Ihrer Kinder nicht weitergeleitet werden, verlieren Sie deshalb diesen Teil Ihres Anspruchs auf steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, und die Kinderbeiträge werden nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Welche Angaben werden von mir benötigt und wo finde ich meine Steuer-ID?
Damit wir Ihre Beiträge melden können, benötigen wir die Steuer-ID sowie das Geburtsdatum von Ihnen und allen weiteren versicherten Personen. Solange diese Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, ist keine Datenübermittlung möglich.
Die Steuer-ID finden Sie z. B. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, meist oben links. Ein Hinweis: Die Steuer-ID ist nicht identisch mit Ihrer Steuernummer. Wenn Sie Ihre Steuer-ID nicht kennen, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.
Was passiert, wenn die gemeldeten Daten falsch sind?
Sollten Sie Unstimmigkeiten feststellen, können Sie sich direkt an uns wenden, um die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Ich habe meine Krankenversicherung gewechselt und bin jetzt nicht mehr bei der INTER Krankenversicherung versichert. Was bedeutet das für die Meldung?
Wenn Sie Ihre Krankenversicherung gewechselt haben, melden wir der dem Bundeszentralamt für Steuern alle Beiträge, die Sie bis zum Beendigungszeitpunkt gezahlt haben. Ab dem Zeitpunkt Ihres Wechsels übernimmt Ihr neuer Versicherer die Meldung Ihrer Beiträge.
Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Meldung informieren?
Nein, das ist nicht notwendig. Ihr Arbeitgeber erhält die erforderlichen Informationen zu Ihren Beiträgen automatisch von uns. Sie müssen sich darum nicht selbst kümmern.
Ich habe kürzlich meinen Arbeitgeber gewechselt. Was bedeutet das für die Meldung?
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine Meldung Ihrerseits nicht erforderlich. Ihr neuer Arbeitgeber erhält alle relevanten Informationen – wie zum Beispiel Ihre Krankenversicherung – automatisch von den Finanzbehörden. Sie müssen Ihren Arbeitgeber also nicht mehr separat über Ihre private Krankenversicherung bei der INTER Krankenversicherung informieren.
Was bildet die Rechtsgrundlage und wo kann ich mich informieren?
Rechtsgrundlage für die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundeszentralamt für Steuern ist § 39 Abs. 4a EStG. Beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) finden sich nähere Informationen zu ELStAM.
Außerdem finden Sie weitere Informationen über diesen Link zum Verband der Privaten Krankenversicherung.
Wichtig: Diese Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Für Fragen zu den Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.